F | D

Laufentalvertrag

«Laufentalvertrag» ist die gängige Bezeichnung für den «Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft», der manchmal auch «Aufnahmevertrag» oder «Anschlussvertrag» genannt wird. Der L. wurde zwischen der Bezirkskommission (bzw. dem Bezirksrat) Laufental und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgeschlossen. Er bildete zusammen mit dem Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen vom 6. Juni 1983/19. Oktober 1989 (Aufnahmegesetz) und der dazu notwendigen Verfassungsänderung des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Oktober 1989 die rechtliche Grundlage für die politische Eingliederung des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft – die am 1. Januar 1994 erfolgte.

Form und Inhalt
Beim L. handelt es sich um ein interkantonales Kokordat in Form eines Gebietsveränderungsvertrags – ein in der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates bis dahin noch nie erprobtes Mittel. Die 112 Paragraphen regeln im Wesentlichen folgende Punkte:


-    Gleichberechtigung: Die Laufentaler und Laufentalerinnen werden mit ihrem Gebiet den Baselbietern und Baselbieterinnen in den anderen Bezirken in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt
-    Erhalt des Baselbieter Bürgerrechts für Einwohnerbürger/innen und Burger der Laufentaler Gemeinden
-    Bezirk: Das Laufental wird zu einem eigenen Baselbieter Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie zu einem eigenen Wahlkreis
-    Beitritt der Kirchgemeinden zu den Basellandschaftlichen Landeskirchen
-    Rechtsordnung: Nach dem Übertritt herrscht im betreffenden Gebiet Baselbieter Recht
-    Festlegung einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren für die Überführung in die neue Rechtsordnung
-    Rechtsnachfolge: Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt alle vom Kanton Bern eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Amtsbezirk Laufen, und gewährt die weitere Gültigkeit von Konzessionen, Patenten, Berufsausweisen etc.
-    Gemeinderecht: Gemeindereglemente bleiben in Kraft
-    Behörden und Beamte: Die öffentlichen Institutionen bleiben soweit möglich bestehen und die Kantonsangestellten werden mit Gehalts- und Funktionsgarantie und ohne Unterbrechung der Amtsdauer zu Baselbieter Behörden und Beamten.
-    Bezirkskommission: Aufgaben und Rechte der Interessensvertretung des Bezirks Laufen gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft in der Übergangszeit
-    Bildung einer Rechtspflegekommission: Zur Beurteilung von rechtlichen Fragen in der Übergangszeit
-    Finanzen: Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen, Subventionen, Steuern, Finanzausgleich, Gebühren etc.
-    Hängige Rechtsverfahren
-    Schulwesen
-    Jagd und Fischerei


Entstehungsgeschichte und Inkraftsetzung
Nach den Abstimmungen von 1980, in denen die Laufentaler/innen aus den drei möglichen Beitrittskantonen den Kanton Basel-Landschaft auserkoren hatten, erhielt die Bezirkskommission den Auftrag, zusammen mit einer regierungsrätlichen Kommission des Kantons Basel-Landschaft einen Anschlussvertrag auszuarbeiten. Federführend war die Baselbieter Justizdirektion unter CVP-Regierungsrat Clemens Stöckli, begleitet wurden die Verhandlungen von einer 13köpfigen Landratskommission.
Der ausgehandelte Vertrag wurde von der Bezirkskommission mit 14:11 Stimmen gutgeheissen. Am 25. Januar 1983 genehmigte der Baselbieter Regierungsrat den Vertrag einstimmig und überwies ihn am 8. Februar 1983 als Vorlage zusammen mit dem Aufnahmegesetz und der Verfassungsänderung dem Baselbieter Landrat. Dieser stimmte dem Vertrag mit 57:7 Stimmen zu. Am 10. Februar 1983 wurde das Vertragswerk im Kantonsmuseum in Liestal in einer feierlichen Zeremonie von beiden Seiten unterzeichnet.
Am 11. September 1983 lehnten die Stimmbürger/-innen des Laufentals den L. in einer Volksabstimmung mit 56.7% der Stimmen ab. Dies lief auf einen Entscheid für den Verbleib des Laufentals beim Kanton Bern hinaus. Am gleichen Tag sprach sich das Baselbieter Stimmvolk mehrheitlich für den L. aus und stimmte auch dem Aufnahmegesetz und der dazugehörigen Verfassungsänderung zu.
Das Laufentaler Nein vom 11. September 1983 wurde aufgrund eines Finanzskandals während der Abstimmungskampagne am 20. Dezember 1988 vom Bundesgericht für ungültig erklärt. Die Abstimmung über den L. musste wiederholt werden.
Seit 1983 waren wegen veränderter Verhältnisse Vertragsergänzungen notwenig geworden, die aber recht schnell ausgearbeitet werden konnten. U.a wurden formelle Anpassungen vorgenommen sowie inhaltliche an Neuerungen in den Sozialdiensten, im Schulwesen, der Gasversorgung etc. Auch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass inzwischen im Laufental wie im ganzen Kanton Bern die Realisierung einer wichtigen Ortsumfahrung bei Grellingen angenommen worden war. Die Substanz des Aufnahmevertrags musste jedoch nicht verändert werden. Am 12. Mai 1989 wurde der Ergänzungsvertrag von den Delegationen der Baselbieter Regierung und des Bezirksrats Laufental – sowie diesmal auch von einer Berner Regierungsdelegation – unterzeichnet. Am 12. November 1989 stimmte die Laufentaler Bevölkerung der Abstimmungsfrage "Wollt Ihr Euch aufgrund des vereinbarten Vertrages dem Kanton Basel-Landschaft anschliessen?" mit 51.7% Ja-Anteil zu. Auch dieses knappe Abstimmungsergebnis wurde von 12 Laufentaler Stimmbürgern angefochten und am 5. Februar 1990 vom Berner Grossen Rat zunächst für ungültig erklärt. Doch das Bundesgericht entschied anders und beschied dem Volksentscheid mit Urteil vom 13. März 1991 Gültigkeit. Die Baselbieter Stimmbürger/innen stimmten dem Ergänzungsvertrag am 22. September 1991 mit 59,3% der Stimmen zu. Nach der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 1993 über den Kantonswechsel des Laufentals trat der L. am 1. Januar 1994 gemäss § 112 in Kraft.

Autor*in der ersten Version: Kiki Lutz, 21/09/2010

Letzte Änderung: 03/12/2015

Bibliografie

Martin Brodbeck, «Vom Skandal zum guten Ende? Die Geschichte des Selbstbestimmungsverfahrens des Bezirks Laufen 1989 bis 1993», in Andreas Cueni (Hg.), Lehrblätz Laufental, Zürich 1993, S. 47-60
Heinz Buser et al., Beschlüsse, Bilanzen, Bilder. Dokumente zum Kantonswechsel des Laufentals 1970-2003, Liestal 2004
Christian Jecker, «Vom Musterfall zum Skandal. Die Geschichte des Selbstbestimmungsverfahrens des Bezirks Laufen 1970 bis 1988», in Andreas Cueni (Hg.), Lehrblätz Laufental, Zürich 1993, S. 31-45
Paul Richli, Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft. Der Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten, Liestal 2003

Zitiervorschlag

Kiki Lutz, «Laufentalvertrag», Lexikon des Jura / Dictionnaire du Jura (DIJU), https://diju.ch/d/notices/detail/7894-laufentalvertrag, Stand: 16/04/2024.

Kategorie

Politik
Politik

Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern. Wenn Sie weiter surfen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.